Norm
ABGB §1091 A1Rechtssatz
Eine Verpachtung eines Unternehmens ist nur dann anzunehmen, wenn Inventar und Kundenstock überlassen werden und wenn diese nach kaufmännischen Grundsätzen die Bezahlung einer über den Ersatz des Bestandzinses hinausgehenden Rente rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024828Dokumentnummer
JJR_19571218_OGH0002_0020OB00470_5700000_001