RS OGH 1958/1/3 2Ob506/57, 5Ob88/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.01.1958
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 CIV
ABGB §1295
ABGB §1444

Rechtssatz

Haftungsverzicht der Ehegattin gegenüber ihrem Gatten als Kraftfahrer im Falle eines Unfalles ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Die Ehegattin hat nur ihrer sittlichen Pflicht entsprochen, wenn sie das Mitfahren nicht abgelehnt, sondern durch Mitfahren und Ermahnungen ein vorsichtigeres Fahren des Beklagten zu erwirken versucht hat, wenn sie nach dem Unfall die Ehe fortgesetzt hat, ohne durch Erhebung von Schadenersatzansprüchen den Ehefrieden zu stören und wenn sie sich im Strafverfahren der Zeugenaussage entschlagen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 506/57
    Entscheidungstext OGH 03.01.1958 2 Ob 506/57
    Veröff: ZVR 1958/146 S 156 = SZ 31/1
  • 5 Ob 88/58
    Entscheidungstext OGH 02.04.1958 5 Ob 88/58
    Ähnlich; Veröff: RZ 1958,137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015879

Dokumentnummer

JJR_19580103_OGH0002_0020OB00506_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten