Norm
ABGB §1440 CaRechtssatz
Nach § 1440 ABGB kommt es nicht darauf an, daß ein ausdrücklicher Verwahrungsvertrag geschlossen wurde, sondern es genügt, daß die Sachen in Verwahrung genommen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033929Dokumentnummer
JJR_19580226_OGH0002_0030OB00073_5800000_001