Norm
ABGB §340Rechtssatz
Es widerspricht Treu und Glauben, wenn der Berechtigte in Kenntnis der Folgen der Bauführung für die Ausübbarkeit des ihm eingeräumten Rechtes ( Garagenbenützung ) die Fertigstellung des Baues abwartet und erst dann - unbekümmert um die finanziellen Opfer der Gegenseite - die Entfernung der baulichen Veränderungen verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0010301Dokumentnummer
JJR_19580312_OGH0002_0020OB00063_5800000_001