RS OGH 1958/3/12 2Ob63/58, 3Ob622/89

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Veröffentlicht am 12.03.1958
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Norm

ABGB §340
ABGB §863 CV
ABGB §914 IIIh

Rechtssatz

Es widerspricht Treu und Glauben, wenn der Berechtigte in Kenntnis der Folgen der Bauführung für die Ausübbarkeit des ihm eingeräumten Rechtes ( Garagenbenützung ) die Fertigstellung des Baues abwartet und erst dann - unbekümmert um die finanziellen Opfer der Gegenseite - die Entfernung der baulichen Veränderungen verlangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0010301

Dokumentnummer

JJR_19580312_OGH0002_0020OB00063_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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