TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/4 99/08/0001

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §16 Abs3 idF 1987/615;
AlVG 1977 §16 Abs3 idF 1995/297;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Dr. Helmut Storch, Mag. German Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 17. November 1998, Zl. 4/1288/Nr.1042/98-4, betreffend Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1943 geborene Beschwerdeführer beantragte am 3. Juni 1998 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die im Vordruck des Antrags gestellte Frage nach einer Ausbildung bejahte er mit dem Zusatz "Lehrveranstaltung: Uni-Linz, Institut

f. Fachsprachen: Russisch". In einer gesondert zur Frage dieser Ausbildung mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift wurde am gleichen Tag vom Arbeitsmarktservice festgehalten, dass die Unterrichtszeiten vier Einheiten pro Woche betrügen, der Beschwerdeführer diese Ausbildung bereits während seines letzten Dienstverhältnisses besucht habe und sein Ausbildungsziel "Wirtschafts-Russisch" sei. In einem internen Vermerk hielt das Arbeitsmarktservice fest, dass eine Ausnahme gemäß "§ 12 Abs. 4 AlVG" vorliege. Einem Kontoblatt im Leistungsakt zufolge wurde dem Beschwerdeführer vom 16. Mai 1998 bis zum 10. Juli und dann wieder ab 11. August 1998 Arbeitslosengeld zuerkannt.

Mit Schreiben vom 17. Juni 1998 teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice folgendes mit:

"Wie bereits im AMS-Fragebogen v. 3.6.1998 (Antrag auf Arbeitslosengeld) mitgeteilt, besuche ich seit Oktober 97 eine Lehrveranstaltung 'Russisch' an der Uni-Linz. Im Rahmen dieser Ausbildung werde ich an einem von der Uni organisiertem Kursprogramm in Russland (Universität N) in der Zeit vom 10.7. - 10.8.1998 teilnehmen - nach dessen Absolvierung ist der Einstieg in das 3. Semester möglich. Die Kosten belaufen sich auf rd. ATS 15.000,-- für die ich selbst aufkommen muß. In diesem Zusammenhang ergibt sich an AMS die Frage, ob ich mit einer finanziellen Unterstützung von ihrer Seite rechnen kann. Wichtig

zu erwähnen ist, daß ich bei meinem früheren Arbeitgeber ... für

die Staaten der ehemaligen UdSSR verantwortlich war und mit obgenannten Aktivitäten meine Qualifikation für einen beruflichen Wiedereinstieg in diese Richtung entscheidend verbessern kann."

In einem nach diesem Text angebrachten Aktenvermerk vom 26. Juni 1998 wurde von einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice festgehalten, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben auch als Nachsichtsansuchen verstanden wissen wollte.

In einer im Leistungsakt einliegenden Stellungnahme vom 27. August 1998 zum Nachsichtsansuchen des Beschwerdeführers wurde der Sprachkurs in Russland mit dem Hinweis als wenig sinnvoll bewertet, dass eher das Alter und die bisherige finanzielle Situation des Beschwerdeführers und nicht mangelnde Sprachkenntnisse einer Arbeitsaufnahme hinderlich seien und im Übrigen keine Stellen, bei denen Russischkenntnisse erforderlich wären, gemeldet seien. Mit einer Verbesserung der Stellensituation in diesem Bereich sei nicht zu rechnen.

Mit Bescheid vom 1. September 1998 gab das Arbeitsmarktservice Linz dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes keine Folge und begründete dies nach Darstellung der angewendeten Gesetzesstelle mit dem Fehlen berücksichtigungswürdiger Umstände für den Auslandsaufenthalt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin in teilweiser Wiederholung der schon im Nachsichtsansuchen gebrauchten Argumente aus, er könne durch diese Maßnahme seine Qualifikation für einen beruflichen Wiedereinstieg entscheidend verbessern. Die Geschäftsleitung seines letzten Arbeitgebers habe diesem Kursprogramm zugestimmt in der Meinung, dass in der Branche Logistik und Transport die Russische Sprache für Aktivitäten in Osteuropa einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil darstelle. Der Beschwerdeführer habe die Absicht, weiterhin in dieser Branche tätig zu sein, was nur bei interessanten Qualifikationen möglich sein werde. Anlässlich seines Russlandaufenthaltes habe er auch Gespräche mit Unternehmen aus dem Bereichs Schiffscargo geführt, um für diese künftig tätig sein zu können.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 teilte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Grundlagen einer Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthalt des Arbeitslosen sowie kollektivvertragliche Regelungen über zwingende familiäre Gründe für einen Auslandsaufenthalt mit und setzte ihn auch in Kenntnis vom Inhalt der dem Regionalbeirat übermittelten Stellungnahme vom 27. August 1998 mit dem Ersuchen, dazu Stellung zu nehmen.

Als Antwort verwies der Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 12. September 1998 (gemeint: die Berufung) und legte seinem Brief vom 27. Oktober 1998 als Nachweis für eine Arbeitsplatzsuche in Russland Visitenkarten seiner Gesprächspartner vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahin ab, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 10. Juli bis 10. August 1998 wegen Auslandsaufenthaltes geruht habe; für die Zeit vom 2. bis 10. August 1998 werde jedoch gemäß § 16 Abs. 3 AlVG Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes erteilt. Begründend hat die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtsnormen insbesondere auf Grund der Stellungnahme des Arbeitsmarktservice, es seien ohne Aussicht auf Besserung keine Russischkenntnisse am verfügbaren Arbeitsmarkt erforderlich, die Ausbildung des Beschwerdeführers in Russland "nicht als sinnvoll" bewertet. Allerdings - so die belangte Behörde weiter - seien die im Zuge des Kurses geführten Gespräche mit russischen Unternehmen, worüber als Nachweis die Visitenkarten vorgelegt worden seien, im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gelegen, weshalb Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes für eine Woche erteilt werde.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zum besseren Verständnis der maßgeblichen Rechtslage sei die Entwicklung der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 16 Abs. 3 AlVG kurz dargestellt:

In der Stammfassung des AlVG 1977 (BGBl. Nr. 609/1977) sah die Bestimmung des § 16 noch keine Möglichkeit der Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei einem Auslandsaufenthalt des Arbeitslosen vor; der Anspruch ruhte in einem solchen Fall immer (§ 16 lit. g leg. cit.). Mangels Vermittelbarkeit sollte der im Ausland befindliche Arbeitslose kein Arbeitslosengeld beziehen (vgl. Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, Anmerkung 2.2. zu § 16).

Unter dem Eindruck von in der Praxis aufgetretenen Fällen, in denen sich ein Arbeitnehmer im Ausland um eine Beschäftigungsaufnahme bemühte, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, Initiativen zu fördern, die geeignet sein sollten, Arbeitslosigkeit zu beenden, und hat der Behörde im freien Ermessen die Möglichkeit gegeben, bei Auslandsaufenthalt des Arbeitslosen vom Ruhen des Arbeitslosengeldes abzusehen, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich bei einem Arbeitgeber vorzustellen (vgl. § 16 AlVG in der Fassung BGBl. Nr.380/1978 sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 876 Blg NR 14. GP).

Durch die Novelle BGBl. Nr. 615/1987 wurde im Absatz 3 des § 16 AlVG an Stelle der Ermessensentscheidung durch die Wendung "ist...nachzusehen" die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalt bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend geregelt (vgl. auch das Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/08/0110).

Mit der AlVG-Novelle 1989 (BGBl. Nr. 364/1989) wurden diese Umstände dahin ergänzt, dass insbesondere auch dann ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund gegeben sein sollte, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um sich einer Ausbildung zu unterziehen. Außerdem wurde im Zuge dieser Novelle die Möglichkeit eröffnet, die Nachsichtsfrist "in besonders gelagerten Fällen aus zwingenden Gründen" über die sonst vorgesehene Frist hinaus zu verlängern. Diese beiden Ergänzungen sollten dem Arbeitslosen in besonderen Fällen einen längeren als sonst vorgesehenen Auslandsaufenthalt ermöglichen, wie etwa im Falle einer Ausbildungsmaßnahme im Ausland, die in Österreich nicht durchgeführt werden konnte (vgl. 986 Blg NR 17. GP). Nur auf diese bis zum Strukturanpassungsgesetz 1995 geltende Fassung des § 16 Abs. 3 AlVG beziehen sich jene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, in denen als "besonders gelagerte Fälle" iSd § 16 AlVG Ausbildungsmaßnahmen angesehen worden sind, die in Österreich nicht oder nicht in dieser Qualität angeboten wurden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. Mai 1992, Zl. 91/08/0177, und vom 8. März 1994, Zl. 93/08/0099). Diese Voraussetzung für eine Ausbildungsmaßnahme galt somit nur für die "besonders gelagerten Fälle".

Durch das Strukturanpassungsgesetz 1995 (BGBl. Nr. 297/1995) wurde die Möglichkeit der Verlängerung der Nachsichtsfrist "in besonders gelagerten Fällen" ersatzlos gestrichen und gleichzeitig die Nachsichtsfrist generell von acht Wochen auf drei Monate erhöht.

In der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG (BGBl. Nr. 416/1992) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts des Arbeitslosen im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Nach § 16 Abs. 3 AlVG in der seit dem Strukturanpassungsgesetz 1995 unveränderten nunmehr hier anzuwendenden Fassung ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 8. März 1994).

Der Beschwerdeführer macht weder zwingende familiäre Gründe für seinen Auslandsaufenthalt geltend noch vertritt er die Ansicht, die Arbeitsplatzsuche bzw. die Vorstellung beim Arbeitgeber im Ausland hätte das von der belangten Behörde angenommene Ausmaß von einer Woche überstiegen. Allein strittig bleibt somit, ob der Besuch des Sprachkurses in Russland als Ausbildungsmaßnahme iSd § 16 Abs. 3 AlVG und als im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gelegen anzusehen ist; letzteres behauptete der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung, wenn er vorbrachte, durch das Sprachtraining in Russland seine Qualifikation für einen beruflichen Wiedereinstieg entscheidend verbessern zu wollen.

Bei der Frage, ob der Sprachkurs in Russland als Ausbildung iSd § 16 Abs. 3 AlVG zu werten ist, ist von den dazu im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen auszugehen, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 1997 an der Universität Linz die Lehrveranstaltung "Russisch" besucht hat; "im Rahmen dieser Ausbildung" sei nach der Teilnahme an einem "organisierten Kursprogramm in Rußland" der Einstieg in das dritte Semester möglich. Danach kann unabhängig von der durch die belangte Behörde selbst getroffenen Einschätzung des Kursprogrammes in Russland als "Russischausbildung" kein Zweifel am Vorliegen einer Ausbildung iSd § 16 Abs. 3 AlVG bestehen.

Die Ausbildung muss zudem - so die genannte Bestimmung für die Gewährung der Nachsicht - "im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit" gelegen sein. Weitere Bedingungen sind an die für die Nachsicht vorausgesetzten "berücksichtigungswürdigen Umstände", von denen das Gesetz drei Fälle, in denen sich der Arbeitslose ins Ausland begeben hat, hervorhebt ("insbesondere" Arbeitsplatzsuche, Vorstellung beim Arbeitgeber und Ausbildung), nicht geknüpft. Im Gegensatz zu den beiden Tatbeständen der Arbeitsplatzsuche und der Vorstellung bei einem Arbeitgeber, hinsichtlich derer der zu Grunde liegende Sachverhalt konkret darauf untersucht werden kann, ob der Auslandsaufenthalt im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen ist, handelt es sich bei der "Ausbildung" um einen allgemein umschriebenen abstrakten Nachsichtsgrund, bei dem zu prüfen ist, ob das in der Ausbildung erworbene Wissen oder die dabei erworbenen Fähigkeiten an sich geeignet sind, die Vermittlungschancen des Arbeitslosen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei ist etwa auch an Arbeitsplätze zu denken, für die die zu beurteilende Ausbildung zwar nicht unmittelbare Einstellungsvoraussetzung ist, bei denen jedoch der potentielle Arbeitgeber an einer Einstellung auf Grund der spezifischen (höheren) Qualifikation des Arbeitslosen und dessen Engagement für eine Ausbildung in höherem Maße interessiert ist, als er es ohne diese Ausbildung des Arbeitslosen gewesen wäre. Für diese Beurteilung sind unter "Arbeitsmarkt" nicht nur die "gemeldeten Stellen" zu verstehen, zumal das Gesetz keine entsprechende Einschränkung vorsieht und bei der Nachsichtsgewährung die Beendigung der Arbeitslosigkeit - durch eigenes Bemühen des Arbeitslosen - im Vordergrund steht. So betrifft eine - durch die Nachsicht geförderte - Arbeitsplatzsuche im Ausland naturgemäß (auch) andere als die beim AMS gemeldeten Stellen. Hat aber der Arbeitslose bei seinen Bemühungen nicht nur die gemeldeten Stellen im Auge, darf auch für die in Frage stehende Beurteilung der "Arbeitsmarkt" nicht auf diese Stellen beschränkt werden.

Die aufgezeigten Aspekte hat die belangte Behörde außer Acht gelassen, wenn sie den abweisenden Teil ihrer Entscheidung ausschließlich auf das Argument stützt, dass "derzeit keine Stellen gemeldet (seien), bei denen Russischkenntnisse erforderlich wären. Eine Verbesserung der Stellensituation in diesem Bereich sei nicht zu erwarten. Daher wird Ihre

Russischausbildung ... arbeitsmarktpolitisch nicht als sinnvoll

bewertet ....". Mit diesen Ausführungen ist aber nichts darüber ausgesagt, ob es nicht auch solche Arbeitsplätze - etwa in der vom Beschwerdeführer genannten Branche - gibt, die nicht beim AMS gemeldet sind sondern auf andere Weise angeboten werden.

Hat die belangte Behörde aber lediglich eine pauschale Aussage über die Lage am Arbeitsmarkt (beschränkt auf beim AMS gemeldete Stellen) getroffen und den Sprachkurs in Russland schon deswegen als nicht im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gelegen gewertet, hat sie die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Umrechnung der entrichteten Stempelgebühren gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz BGBl. I Nr. 72/2000

Wien, am 4. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080001.X00

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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