RS OGH 1958/4/30 5Ob134/58

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Veröffentlicht am 30.04.1958
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Norm

ABGB §1091 A2

Rechtssatz

Der Bestandvertrag über die Filiale eines lebenden Unternehmens ist auch dann als Unternehmenspacht anzusehen, wenn der Bestandgeber in dieser Filiale den Betrieb noch nicht aufgenommen hatte, soferne nach dem Inhalt des Bestandvertrages der Bestandnehmer die Filiale, wenn auch im eigenen Namen, aber mit der Gewerbeberechtigung des Bestandgebers betreiben, ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem gepachteten Betrieb und dem Unternehmer des Bestandgebers gewahrt bleiben und nach dem Ende der Bestandzeit der gepachtete Betrieb dem Bestandgeber zum Zwecke der Weiterführung als Filialbetrieb seines Betriebes übergeben werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 134/58
    Entscheidungstext OGH 30.04.1958 5 Ob 134/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024936

Dokumentnummer

JJR_19580430_OGH0002_0050OB00134_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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