RS OGH 1958/6/17 9Os35/58, 9Os205/59

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Veröffentlicht am 17.06.1958
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Norm

KFG 1955 §82
StVO §11 Abs2

Rechtssatz

Ob es bei einer Richtungsänderung nach links genügt, durch Zeichengebung diese dem nachfolgenden Verkehr anzuzeigen, oder ob den Abbiegenden die Pflicht trifft, sich vor den tatsächlichen Beginn des Abbiegens durch Umsehen vom nachfolgenden Verkehr und der nach der Verkehrslage gegebenen Möglichkeit eines gefahrlosen Einbiegens noch gesondert zu überzeugen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine solche Verpflichtung wird zB beim Abbiegen aus einer Durchzugsstraße in einen als Straßeneinmündung nicht erkennbaren Seitenweg anzunehmen sein. Von derartigen, im gegebenen Falle aber nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen, besteht jedoch eine solche Verpflichtung dann nicht, wenn die Abbiegeabsicht rechtzeitig angezeigt wurde und der Abbiegende sich bereits so weit links eingeordnet hat, daß der nachfolgende Verkehr rechts vorbeifluten kann.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 35/58
    Entscheidungstext OGH 17.06.1958 9 Os 35/58
    Veröff: ZVR 1959/186 S 176
  • 9 Os 205/59
    Entscheidungstext OGH 21.01.1960 9 Os 205/59
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0065616

Dokumentnummer

JJR_19580617_OGH0002_0090OS00035_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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