RS OGH 1958/6/18 1Ob239/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1958
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Norm

AHG §1
EO §266
EO §280

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, daß § 266 EO nicht analog auf die Bewilligung des Freihandverkaufes anzuwenden und demnach die Durchführung nicht an die Rechtskraft des ihn anordnenden Beschlusses gebunden sei, ist vertretbar. Die Anordnung der mehrmaligen Schätzung der gepfändeten Gegenstände ist im Gesetz nicht untersagt; sie darf aber nicht grundlos erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 239/58
    Entscheidungstext OGH 18.06.1958 1 Ob 239/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0003663

Dokumentnummer

JJR_19580618_OGH0002_0010OB00239_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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