Norm
AHG §1Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß § 266 EO nicht analog auf die Bewilligung des Freihandverkaufes anzuwenden und demnach die Durchführung nicht an die Rechtskraft des ihn anordnenden Beschlusses gebunden sei, ist vertretbar. Die Anordnung der mehrmaligen Schätzung der gepfändeten Gegenstände ist im Gesetz nicht untersagt; sie darf aber nicht grundlos erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0003663Dokumentnummer
JJR_19580618_OGH0002_0010OB00239_5800000_001