Norm
ABGB §530 ARechtssatz
Wenn der Beklagte auf Grund der Reallast laufend unentgeltlich Strom bezieht, kann nicht angenommen werden, daß dann, wenn er einmal unabsichtlich eine ganz geringe Menge an Strom über die ihm zustehende unentgeltliche Menge hinaus für sich verwendet hat, bereits ein einem entgeltlichen Stromlieferungsvertrag ähnliches Rechtsverhältnis entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0014993Dokumentnummer
JJR_19580625_OGH0002_0020OB00225_5800000_001