RS OGH 1958/6/25 2Ob225/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1958
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Norm

ABGB §530 A
ABGB §863 EI
ABGB §1053

Rechtssatz

Wenn der Beklagte auf Grund der Reallast laufend unentgeltlich Strom bezieht, kann nicht angenommen werden, daß dann, wenn er einmal unabsichtlich eine ganz geringe Menge an Strom über die ihm zustehende unentgeltliche Menge hinaus für sich verwendet hat, bereits ein einem entgeltlichen Stromlieferungsvertrag ähnliches Rechtsverhältnis entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 225/58
    Entscheidungstext OGH 25.06.1958 2 Ob 225/58
    Veröff: EvBl 1958/331 S 573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0014993

Dokumentnummer

JJR_19580625_OGH0002_0020OB00225_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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