RS OGH 1958/8/6 6Ob175/58, 7Ob153/04g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1958
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Norm

AnfO §12
EO §387 Abs2

Rechtssatz

Da der Anfechtungsanspruch nur relativ wirkt, bedarf es zu seiner Individualisierung außer der Angabe der angefochtenen Rechtshandlung auch der Bezugnahme auf die Forderung, deren Befriedigung durch sie beeinträchtigt wurde und die nunmehr im Anfechtungsprozess erzielt werden soll. Ist zu Gunsten des Anfechtungsgläubigers ein auf eine bestimmte vollstreckbare Forderung abgestellter Anfechtungsprozess anhängig, ist zur Erledigung des Antrages auf einstweilige Verfügung mit dem ein zwar auf die gleiche anzufechtende Rechtshandlung, aber auf eine andere, noch nicht vollstreckbare Forderung des Gläubigers abgestellter Anfechtungsanspruch gesichert werden soll, gemäß § 387 Abs 2 EO das Bezirksgericht zuständig. Dass der zweite Anfechtungsprozess noch nicht anhängig gemacht werden kann, ist bedeutungslos (SZ 12/259, SZ 18/137).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 175/58
    Entscheidungstext OGH 06.08.1958 6 Ob 175/58
  • 7 Ob 153/04g
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 153/04g
    nur: Da der Anfechtungsanspruch nur relativ wirkt, bedarf es zu seiner Individualisierung außer der Angabe der angefochtenen Rechtshandlung auch der Bezugnahme auf die Forderung, deren Befriedigung durch sie beeinträchtigt wurde und die nunmehr im Anfechtungsprozess erzielt werden soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005133

Dokumentnummer

JJR_19580806_OGH0002_0060OB00175_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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