Norm
AnfO §12Rechtssatz
Da der Anfechtungsanspruch nur relativ wirkt, bedarf es zu seiner Individualisierung außer der Angabe der angefochtenen Rechtshandlung auch der Bezugnahme auf die Forderung, deren Befriedigung durch sie beeinträchtigt wurde und die nunmehr im Anfechtungsprozess erzielt werden soll. Ist zu Gunsten des Anfechtungsgläubigers ein auf eine bestimmte vollstreckbare Forderung abgestellter Anfechtungsprozess anhängig, ist zur Erledigung des Antrages auf einstweilige Verfügung mit dem ein zwar auf die gleiche anzufechtende Rechtshandlung, aber auf eine andere, noch nicht vollstreckbare Forderung des Gläubigers abgestellter Anfechtungsanspruch gesichert werden soll, gemäß § 387 Abs 2 EO das Bezirksgericht zuständig. Dass der zweite Anfechtungsprozess noch nicht anhängig gemacht werden kann, ist bedeutungslos (SZ 12/259, SZ 18/137).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005133Dokumentnummer
JJR_19580806_OGH0002_0060OB00175_5800000_001