TE Vwgh Beschluss 2002/4/18 2000/09/0193

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs3;
VwGG §33a idF 2001/I/136;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache des P in L, vertreten durch Mag. jur. Horst Bruckner, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Kadagasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20. September 2000, Zl. UVS 30.12-76/2000-17, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 14. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer als Inhaber der Einzelfirma P in N für schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass in dieser Firma zwei namentlich angeführte ausländische Staatsbürger entgegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) am 15. April 1999 auf einer bestimmt bezeichneten Baustelle mit Verputzarbeiten beschäftigt worden seien. Er habe hierdurch zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Über ihn wurden wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz AuslBG zwei Geldstrafen von je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen) samt Kostenbeitrag verhängt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG (von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht relevanten Spruchkorrekturen abgesehen) keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn weder eine EUR 726,-- (vor dem Inkrafttreten der obgenannten Novelle S 10.000,--) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, noch die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der angefochtene Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 136/2001 wurde die bisherige Wertgrenze des § 33a VwGG - inhaltlich betrachtet - nicht verändert (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/09/0103).

Insoweit der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit der über die Berufungsverhandlung aufgenommenen Niederschrift bzw. die unzulässige Beschränkung seiner Verteidigungsrechte durch Nichtzulassung bestimmter Fragen rügt, legt er in der Beschwerde nicht dar, welche der - übrigens protokollierten - Fragen zu welchem sachverhaltsmäßigen und somit für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Ergebnis geführt hätten. Mit dieser Einwendung und mangels Unterfertigung der Verhandlungsschrift durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Verteidiger, geht dieser zwar gemäß § 14 Abs. 3 AVG die volle Beweiskraft verloren, sie verliert aber nicht jeglichen Beweischarakter, sondern unterliegt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG. Einen konkreten Gegenbeweis bietet der Beschwerdeführer jedoch auch in der Beschwerde nicht an.

Insoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen versucht, ist darauf zu verweisen, dass diese grundsätzlich der überprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insofern unterliegt, als die Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht schlüssig dargelegt sind, und auf einer Sachverhaltsgrundlage beruhen, die nicht in einem mängelfreien Verfahren aufrecht erhoben wurde. Die Beschwerdeausführungen lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert und ausführlich dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Die belangte Behörde hat vielmehr die ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegten Feststellungen auf Grund einer explizit dargelegten und somit gut nachvollziehbaren Beweiswürdigung gewonnen. Insbesondere wurde auch das Vorbringen, es habe sich um ein Werkvertragsverhältnis gehandelt, von der belangten Behörde auf schlüssige Weise als nicht glaubwürdig erachtet (vgl. auch als Beispiel für viele den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 98/09/0288).

Insoweit der Beschwerdeführer sich dadurch in Rechten verletzt erachtet, dass die belangte Behörde nicht von einem "Werkvertrag" ausgegangen ist, ist im Hinblick auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in der Beurteilung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der vorliegenden Umstände durch die belangte Behörde kein Rechtsirrtum erkennbar.

Der vorliegende Beschwerdefall wirft sohin keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme; der angefochtene Bescheid weicht nicht von der bestehenden und diesbezüglich nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch sonst wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen.

Für die Ausübung des dem Verwaltungsgerichtshof im Grund des Art. 131 Abs. 3 B-VG eingeräumten Ermessens, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen, war einerseits die offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde maßgeblich, anderseits - angesichts der bestehenden Überlastung des Verwaltungsgerichtshofes - die Zielsetzung der Aufrechterhaltung einer so weit wie möglich effektiven Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Für den Fall der Ablehnung ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodass gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.

Wien, am 18. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090193.X00

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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