Norm
KFG 1955 §83 Abs1Rechtssatz
Die Stelle, an welcher ein Fahrzeug bei eintritt der Dunkelheit auf der Fahrbahn abgestellt wird, ist genügend beleuchtet, wenn es - durch fremde fixe Lichtquellen - innerhalb verbauten Gebietes auf mindestens dreißig Meter, im verbauten Gebiet auf mindestens einhundert Meter sichtbar ist. Dementsprechend darf die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges und Anhängers beim Halten und Parken abgestellt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0065716Dokumentnummer
JJR_19581014_OGH0002_0090OS00055_5800000_001