RS OGH 1958/10/14 9Os55/58

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Veröffentlicht am 14.10.1958
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Norm

KFG 1955 §83 Abs1
StPolO §22 Abs1

Rechtssatz

Die Stelle, an welcher ein Fahrzeug bei eintritt der Dunkelheit auf der Fahrbahn abgestellt wird, ist genügend beleuchtet, wenn es - durch fremde fixe Lichtquellen - innerhalb verbauten Gebietes auf mindestens dreißig Meter, im verbauten Gebiet auf mindestens einhundert Meter sichtbar ist. Dementsprechend darf die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges und Anhängers beim Halten und Parken abgestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 55/58
    Entscheidungstext OGH 14.10.1958 9 Os 55/58
    Veröff: RZ 1959,49 = SSt XXIX/60 = ZVR 1959/57 S 68

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0065716

Dokumentnummer

JJR_19581014_OGH0002_0090OS00055_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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