RS OGH 1958/10/31 3Ob436/58, 4Ob526/81, 2Ob523/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1958
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Norm

ABGB §836 A
JN §1 DVe1

Rechtssatz

Über den Antrag des Eigentümers der Hälfte einer Liegenschaft, den bisherigen Verwalter durch einen anderen zu ersetzen, ist ohne Rücksicht darauf, ob der ursprüngliche Verwalter von den Parteien oder vom Gericht bestellt worden ist, im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, soferne weder der abzuberufende, noch der zu bestellende Verwalter selbst Miteigentümer ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 436/58
    Entscheidungstext OGH 31.10.1958 3 Ob 436/58
    Veröff: EvBl 1959/17 S 43
  • 4 Ob 526/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 526/81
    nur: Über den Antrag des Eigentümers der Hälfte einer Liegenschaft, den bisherigen Verwalter durch einen anderen zu ersetzen, ist ohne Rücksicht darauf, ob der ursprüngliche Verwalter von den Parteien oder vom Gericht bestellt worden ist, im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. (T1) Veröff: MietSlg 33084
  • 2 Ob 523/82
    Entscheidungstext OGH 11.05.1982 2 Ob 523/82
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0013710

Dokumentnummer

JJR_19581031_OGH0002_0030OB00436_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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