Norm
ABGB §836 ARechtssatz
Über den Antrag des Eigentümers der Hälfte einer Liegenschaft, den bisherigen Verwalter durch einen anderen zu ersetzen, ist ohne Rücksicht darauf, ob der ursprüngliche Verwalter von den Parteien oder vom Gericht bestellt worden ist, im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, soferne weder der abzuberufende, noch der zu bestellende Verwalter selbst Miteigentümer ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0013710Dokumentnummer
JJR_19581031_OGH0002_0030OB00436_5800000_001