Norm
ABGB §608Rechtssatz
Die in einem Schenkungsvertrag enthaltene Bestimmung, dass die geschenkte Sache nach dem Tode des Beschenkten auf einen Dritten und nicht auf einen bestimmten Erben überzugehen habe und daß der Beschenkte die Sache zu Lebzeiten zwar veräußern dürfe aber nicht an den genannten Dritten, ist einem fideicomissum eius, quod supererit ähnlich und hat zur Folge, dass die geschenkte Sache nicht in den Nachlass des Beschenkten fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012522Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014