RS OGH 1958/11/5 6Ob281/58, 4Ob568/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1958
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Norm

ABGB §608
ABGB §938 A
ABGB §956

Rechtssatz

Die in einem Schenkungsvertrag enthaltene Bestimmung, dass die geschenkte Sache nach dem Tode des Beschenkten auf einen Dritten und nicht auf einen bestimmten Erben überzugehen habe und daß der Beschenkte die Sache zu Lebzeiten zwar veräußern dürfe aber nicht an den genannten Dritten, ist einem fideicomissum eius, quod supererit ähnlich und hat zur Folge, dass die geschenkte Sache nicht in den Nachlass des Beschenkten fällt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 281/58
    Entscheidungstext OGH 05.11.1958 6 Ob 281/58
    EvBl 1959/156 S 266 = HBZ 1959,11,2
  • 4 Ob 568/79
    Entscheidungstext OGH 11.12.1979 4 Ob 568/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012522

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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