Norm
ABGB §896Rechtssatz
Im Regreßprozeß des Halters eines Kraftfahrzeuges gegen den Führer wegen Rückersatzes eines an den Geschädigten geleisteten Schadenersatzes kann der Führer, der zur Bezahlung des Schadensbetrages an den Geschädigten rechtskräftig verurteilt worden ist, einwenden, ihn treffe am Eintritt des Schadens kein Verschulden und er habe daher für den Schaden nicht aufzukommen. Für die Regreßpflicht sind die im Innenverhältnis zwischen Halter und Lenker bestehenden Rechtsbeziehungen maßgebend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0038157Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008