RS OGH 1959/2/24 4Ob11/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1959
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Norm

ABGB §896
ABGB §1302 B
KVG §18 Abs1

Rechtssatz

Im Regreßprozeß des Halters eines Kraftfahrzeuges gegen den Führer wegen Rückersatzes eines an den Geschädigten geleisteten Schadenersatzes kann der Führer, der zur Bezahlung des Schadensbetrages an den Geschädigten rechtskräftig verurteilt worden ist, einwenden, ihn treffe am Eintritt des Schadens kein Verschulden und er habe daher für den Schaden nicht aufzukommen. Für die Regreßpflicht sind die im Innenverhältnis zwischen Halter und Lenker bestehenden Rechtsbeziehungen maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/59
    Entscheidungstext OGH 24.02.1959 4 Ob 11/59

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0038157

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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