RS OGH 1959/3/6 3Ob59/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1959
beobachten
merken

Norm

ABGB §509
ABGB §608

Rechtssatz

Die letztwillige Anordnung, dass zunächst die Tochter und nach deren Ableben der Sohn Fruchtnießer eines Hauses sein sollen, ist nicht die Anordnung einer fideikommissarischen Substitution, sondern die Einräumung eines unbedingten und eines bedingten Fruchtgenußrechtes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 59/59
    Entscheidungstext OGH 06.03.1959 3 Ob 59/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015301

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten