Norm
ABGB §509Rechtssatz
Die letztwillige Anordnung, dass zunächst die Tochter und nach deren Ableben der Sohn Fruchtnießer eines Hauses sein sollen, ist nicht die Anordnung einer fideikommissarischen Substitution, sondern die Einräumung eines unbedingten und eines bedingten Fruchtgenußrechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015301Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017