Norm
StPO §47 Abs1 AaRechtssatz
Voraussetzung für die Zulassung einer Person als Privatbeteiligter ist gemäß dem § 47 Abs 1 StPO nur ihre Behauptung, durch die von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung in ihren Rechten - noch - verletzt zu sein. Dies gilt ohne Rücksicht auf die angeklagte Schadenshöhe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0096793Dokumentnummer
JJR_19590406_OGH0002_0080OS00409_5800000_001