Norm
StGB §6 A3Rechtssatz
Die Verletzung einer der Sicherheit des Verkehrs dienenden Vorschrift indiziert zwar in der Regel, keineswegs aber in jedem Fall, die Vorhersehbarkeit einer sich daraus allenfalls für andere Verkehrsteilnehmer ergebenden Gefahr. Sie trifft aber nicht ohne weiteres für eine Verletzung der Vorschrift des § 21 Abs 1 StPolO über das Verbot eines verkehrsbehindernden Haltens und Parkens von Fahrzeugen zu, da diese Vorschrift vornehmlich im Interesse der Leichtigkeit und Ordnung im Verkehr und nur mittelbar im Interesse seiner Sicherheit erlassen worden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0075063Dokumentnummer
JJR_19590910_OGH0002_0090OS00142_5900000_001