RS OGH 1959/10/19 8Os100/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1959
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Norm

B-VG Art33
PresseG §31

Rechtssatz

Die Ansicht, daß nicht nur die Wiedergabe des Verlaufes solcher Verhandlungen, sondern auch die Erörterung von dort gemachten Äußerungen oder Erwiderungen darauf sachliche Immunität genießen, steht mit dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklang und kann auch nicht im Wege der Auslegung aus ihnen abgeleitet werden, zumal es sich dabei um Ausnahmsbestimmungen von der grundsätzlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für den Inhalt von Druckwerken handelt.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 100/59
    Entscheidungstext OGH 19.10.1959 8 Os 100/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0053366

Dokumentnummer

JJR_19591019_OGH0002_0080OS00100_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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