RS OGH 1959/12/22 3Ob499/59, 1Ob117/72

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Veröffentlicht am 22.12.1959
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Norm

ABGB §1041 B5
ABGB §1239

Rechtssatz

Stellt die Ehefrau die Erträgnisse ihres Vermögens zur Erleichterung der Bestreitung des Unterhaltes des Gatten und Kinder zur Verfügung, so kann der Ehemann von ihr nicht den Ersatz des zur Erzielung der Erträgnisse gemachten Aufwandes verlangen, soweit nicht das Ausmaß der Unterhaltskosten zur Höhe des Aufwandes in einem auffallenden Mißverhältnis steht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 499/59
    Entscheidungstext OGH 22.12.1959 3 Ob 499/59
  • 1 Ob 117/72
    Entscheidungstext OGH 07.06.1972 1 Ob 117/72

Schlagworte

§ 1239 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0019830

Dokumentnummer

JJR_19591222_OGH0002_0030OB00499_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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