Norm
ABGB §1041 B5Rechtssatz
Stellt die Ehefrau die Erträgnisse ihres Vermögens zur Erleichterung der Bestreitung des Unterhaltes des Gatten und Kinder zur Verfügung, so kann der Ehemann von ihr nicht den Ersatz des zur Erzielung der Erträgnisse gemachten Aufwandes verlangen, soweit nicht das Ausmaß der Unterhaltskosten zur Höhe des Aufwandes in einem auffallenden Mißverhältnis steht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1239 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0019830Dokumentnummer
JJR_19591222_OGH0002_0030OB00499_5900000_001