TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 99/07/0093

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs2;
WRG 1959 §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der Mag. IN in E, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23. April 1999, Zl. WA-203826/1/Lab/Gc, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. MK und 2. JK, beide in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. August 1998 erteilte die Bezirkshauptmannschaft K nach vorangegangener Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Juli 1998 unter Spruchpunkt I den mitbeteiligten Parteien nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen und der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Uferschutzmaßnahmen und die Abflussprofilvergrößerung am L-Bach entlang des Grundstücks Nr. 260/7, KG U., Marktgemeinde P., auf eine Länge von 24 m bei Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen.

Unter den Nebenbestimmungen wurde Folgendes geregelt:

"1. Soweit nachstehend keine Änderungen vorgeschrieben werden, sind die beantragten Baumaßnahmen projekts- und befundgemäß durch ein hiefür befugtes Bauunternehmen durchführen zu lassen.

2. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass keine gewässerbeeinträchtigenden Stoffe (Zementwässer, Mineralöle, Schmiermittel udgl.) in den L-Bach bzw. in den Untergrund gelangen können. Baugeräte, die verwendet werden, sind entsprechend zu warten, zu verwenden und abzustellen. Es dürfen nur einwandfreie Geräte eingesetzt werden.

3. Für die Steinschlichtung ist Kalkgestein mit einem Mindestgewicht von 1 t zu verwenden.

4. Die Wasserbausteine sind so zu versetzen, dass die erste Steinlage gänzlich unter das Sohlniveau des L-Baches abgesenkt wird.

5. Am bachwärtigen Ende und in der Mitte des Uferschutzbaues sind sohlebene Gurte aus Wasserbausteinen einzubauen, um die Bachsohle zu stabilisieren.

6. Die Ausschwenkung des Bachlaufes ist nur im Bereich des bestehenden Wohnhauses vorzunehmen. Aufwärts und abwärts ist die Steinschlichtung strömungsförmig und ehestmöglich in die natürliche Uferböschung einzubinden.

7. Die Bauarbeiten sind unter größtmöglicher Schonung des bestehenden Ufergehölzes durchzuführen.

8. Spätestens drei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten ist der Fischereiberechtigte und die Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung S. in K. von der Durchführung der Bauarbeiten zu verständigen. Die Ausführung der geplanten Maßnahmen darf nur nach Maßgabe der konkreten Anweisungen durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung vorgenommen werden.

9. Der im ufernahen Bereich gelagerte Bauschutt ist zu beseitigen und außerhalb des Hochwasserabflussbereiches abzulagern.

10. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die beanspruchten Uferböschungen und an die Ufer angrenzenden Grundstücke zu rekultivieren und zu begrünen. Zur ingenieurbiologischen Befestigung der Ufer sind Nachbestockungen durch standortgerechte, tiefwurzelnde Gehölze (Weide, Esche, Erle, Hasel udgl.) vorzunehmen.

11. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn mit den betroffenen Grundeigentümern privatrechtliche Vereinbarungen hinsichtlich der Grundinanspruchnahme oder Grundabtretung getroffen wurden.

12. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die neuen Grundgrenzen vermessen zu lassen und ist die Herstellung der neuen Grundbuchsordnung in die Wege zu leiten.

13. Für die Fertigstellung wird eine Frist bis zum 30.09.1999 eingeräumt. Die Fertigstellung ist sodann der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen."

Unter Spruchpunkt II wurden naturschutzbehördliche Feststellungen getroffen und ergänzende Auflagen erteilt. Für die Fertigstellung wurde gleichfalls eine Frist bis zum 30. September 1999 eingeräumt.

In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wird u. a. ausgeführt, dass sich der Spruchteil I insbesondere auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 1998, das Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen und die Erwägung, dass durch den Inhalt der Bewilligung öffentliche Interessen gemäß § 105 WRG 1959 nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. nicht verletzt würden, stütze. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung habe sich die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Grundstücke Nr. 260/3 und 260/4, KG. U., gegen die Erteilung der von den mitbeteiligten Parteien beantragten wasserrechtlichen Bewilligung ausgesprochen. Zu ihrem Vorbringen habe der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich die beantragte Uferschutzmaßnahme auf die unterliegenden Grundstücke nicht nachteilig auswirken werde. Konkret habe er darauf hingewiesen, dass im eingereichten Projekt eine Steinschlichtung vorgesehen sei, die aufgrund ihrer Oberflächenrauhigkeit eine größere bremsende Wirkung aufweisen werde, als dies bei einem natürlichen Erdufer im Prallbereich üblicherweise der Fall sei. Dadurch werde sich am Ende der Verbauungsstrecke keine maßgeblich veränderte Abflussgeschwindigkeit einstellen. Das Grundstück 260/3 der Beschwerdeführerin sei vom bachabwärtigen Ende des Uferschutzeinbaues 18 m entfernt. Das Bachbett sei im abwärtigen Bereich breiter und flachufrig ausgebildet, weshalb sich in diesem Bereich mit Sicherheit die ursprünglichen Abflussgegebenheiten wieder einstellen würden. Das an das Grundstück der mitbeteiligten Parteien anschließende Grundstück 260/3 sei aktuell als Grünland und Zufahrt genützt. Abwärts der Grenze zum Grundstück Nr. 260/7 sei im L-Bach eine Bachfurt ausgebildet. Abwärts des Grundstücks Nr. 260/3 liege das eigentliche, durch ein Wohnhaus bebaute Grundstück der Beschwerdeführerin. Das Wohnhaus sei von der Uferverbauung ca. 35 m entfernt. Entlang der bachseitigen Grundgrenze verlaufe im dortigen Bereich eine Betonmauer, die als Sockel für den Gartenzaun verwendet werde. Diese Mauer reiche unmittelbar an den Wasseranschlag des L-Baches. Durch diese Ufermauer (Gartenzaun) sei das linke Ufer des L-Baches verändert worden. Die glatte Oberfläche der Ufermauer würde auf eine Veränderung der Abflussgegebenheiten schließen lassen.

Es sei zu berücksichtigen - so die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides weiter -, dass seitens der Unterliegerin (Beschwerdeführerin) keine rechtmäßig geübten Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959, Fischereirechte und Nutzungsbefugnisse im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten behauptet worden seien. Nach den logischen und schlüssigen Aussagen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei davon auszugehen, dass die beantragte Wasserbaumaßnahme zu keiner nachteiligen Auswirkung der unterliegenden Grundstücke führen würde, weshalb die Unterliegerin (Beschwerdeführerin) "nicht als Partei" im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid, soweit dieser die erteilte wasserrechtliche Bewilligung betraf, erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie wandte insbesondere ein, die Behörde habe ihr zu Unrecht die Parteistellung abgesprochen. Ferner sei die wasserrechtlich Bewilligung zu Unrecht erteilt worden, weil dem eingereichten Projekt nicht zu entnehmen sei, welche schonenden Maßnahmen bei der Bauführung gesetzt würden, damit die größtmögliche Schonung des Natur- und Landschaftsschutzes, welche zwingend vorzunehmen sei, durch die Bauführung gewährleistet werde. Das Versetzen von 1 Tonne schweren Steinen ohne Einsatz von Baumaschinen sei nicht möglich. Es sei jedoch an Ort und Stelle ersichtlich gewesen, dass aufgrund der Örtlichkeit keine wie immer gearteten Manövrierplätze für größere Baumaschinen vorhanden seien, sodass durch den Einsatz solcher Maschinen das Landschaftsbild "zerstört" werde. Ferner rügte die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen eine Verordnung der O.Ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen.

Aufgrund mangelhafter Projektdarstellung im Zusammenhang mit den technischen Ausführungen habe der Amtssachverständige keinesfalls davon ausgehen können, dass nicht während der Bauzeit nachteilige Folgen am Grundstück der Beschwerdeführerin auftreten würden. In diesem Zusammenhang sei das Gutachten unvollständig geblieben und bedürfe daher einer Ergänzung. Die vorzunehmenden Baumaßnahmen seien derart gravierend, dass nachteilige Folgen nicht auszuschließen seien. Zusammenfassend begehrte die Beschwerdeführerin von der Berufungsbehörde die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für dieses Projekt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. April 1999 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. den §§ 38, 41 und 102 des WRG 1959 abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. festgestellt, die gegenständliche Uferverbauung bzw. die Abflussprofilvergrößerung sei nach den §§ 38 und 41 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Relevant seien nur "projektgemäß vorgesehene Eingriffe in die Substanz des Grundeigentums", wie insbesondere eine Austrocknung, Überschwemmung oder Versumpfung.

Die Beschwerdeführerin habe ihr Begehren auch auf ihr Grundeigentum gestützt. Grundsätzlich scheine eine Beeinträchtigung ihrer unterliegenden Grundstücke nicht von vornherein ausgeschlossen, weshalb die Beschwerdeführerin in erster Instanz korrekterweise dem Verfahren beigezogen worden sei. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens habe aber aufgrund der Feststellungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen werden können, dass durch die beantragte Uferschutzmaßnahme bzw. Abflussprofilvergrößerung keine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführerin zu befürchten sei. Diesen Feststellungen sei niemals auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Auch wenn im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen sei, habe sich die Bezirkshauptmannschaft andererseits sachlich und inhaltlich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und tatsächlich eingehend geprüft, ob die Beschwerdeführerin durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung in ihren Rechten beeinträchtigt werden könne. Tatsächlich habe die Wasserrechtsbehörde erster Instanz ohnehin in der Sache entschieden und die Parteienrechte der Beschwerdeführerin nicht verkürzt. Auch die unterbliebene ausdrückliche Abweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin sei unerheblich, weil eine Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ohne Abspruch über die Einwendungen eines Dritten der Abweisung dieser Einwendungen gleichzuhalten sei. Ferner gebe es kein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen am Gemeingebrauch. Soweit die Vorbringen das Naturschutzverfahren beträfen, seien diese im wasserrechtlichen Verfahren unbeachtlich, ebenso wie die Frage, ob alle baurechtlichen Vorschriften beachtet worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die beschwerdeführende Partei wendet insbesondere ein, dass die Aberkennung der Parteienrechte nicht rechtmäßig gewesen sei, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Parteistellung eines Dritten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zweifelhaft sein könne, wenn dessen Liegenschaft durch das geplante Bauvorhaben berührt werden könne. Die beschwerdeführende Partei habe sowohl im Schriftsatz vom 9. Juni 1998 als auch in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 1998 eingewendet, dass die mitbeteiligten Parteien über den Umweg der wasserrechtlichen Bewilligung der Umleitung des L-Baches auch die Voraussetzungen für die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die konsenslos errichteten Gebäude, welche nach den faktischen Verhältnissen nicht erteilt werden könne, weil die Bauwiche nicht eingehalten worden seien, zu erlangen versuche. Ferner sei auf die Einwendung nicht eingegangen worden, ob die wasserrechtliche Bewilligung von Uferschutzmaßnahmen und von der Verlegung des L-Baches zum Schutz eines konsenslos errichteten Gebäudes rechtlich überhaupt möglich sei. Die von den mitbeteiligten Parteien gewählte Vorgangsweise stelle eine Umgehung des Baurechtes dar und falle keinesfalls in den Schutzbereich des WRG 1959, sodass auch aufgrund dieser Einwendungen die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt hätte werden dürfen.

Ferner habe die Behörde erster Instanz keinerlei Feststellungen hinsichtlich der technischen Machbarkeit der geplanten Uferbaumaßnahmen getroffen. Die Behörde hätte vielmehr amtswegig wahrnehmen müssen, dass der Transport von tonnenschweren Steinen ohne Einsatz von größeren Baumaschinen nicht möglich sei und bei Durchführung des so geplanten Uferschutzvorhabens dies ohne einen schweren Eingriff in die Umgebung und in die Natur nicht möglich sei.

Weiters werde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen, wonach der Amtssachverständige aufgrund der mangelnden Projektdarstellung im Zusammenhang mit der technischen Ausführung keinesfalls davon ausgehen habe können, dass während der Bauzeit keine nachteiligen Folgen am Grundstück der Beschwerdeführerin (Unterliegerin) auftreten würden. Es werde daher auch der in der Berufung gestellte Antrag auf Gutachtensergänzung aufrecht erhalten.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Von den mitbeteiligten Partei wurde keine Gegenschrift

erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 , sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

Bei Privatgewässern ist nach § 41 Abs. 2 WRG 1959 die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind nach § 41 Abs. 4 WRG 1959 so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind diejenigen Parteien, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.

Unbestritten ist, dass das wasserrechtlich bewilligte Projekt der mitbeteiligten Parteien dem Schutz der Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien und des darauf errichteten Wohnhauses insbesondere im Hochwasserfall dient. Das bewilligte Projekt stellt daher einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 WRG 1959 dar, für den eine wasserrechtliche Bewilligung für dieses Projekt nach dieser Bestimmung (sei es nach § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit.) erforderlich ist.

Da eine Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG nur subsidiär (arg.:

"... wenn nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist") in Frage kommt, kann die erteilte Bewilligung - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - nicht auch auf diese Bestimmung gestützt werden.

Im Beschwerdefall leitet die beschwerdeführende Partei ihre Parteistellung aus dem nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 als bestehendes Recht geschützten Grundeigentum an näher genannten Grundstücken, welche möglicherweise von dem bewilligten Projekt beeinträchtigt werden können, ab.

Insoweit die beschwerdeführende Partei rügt, dass die von der Behörde erster Instanz zum Ausdruck gebrachte "Aberkennung der Parteienrechte" nicht rechtmäßig gewesen sei, zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde setzte sich nämlich eingehend mit diesem Einwand auseinander und wies zutreffend darauf hin, dass - ungeachtet der diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - dennoch eine materielle Behandlung der Einwendungen der beschwerdeführenden Partei durch die Behörde erfolgt ist, weshalb die beschwerdeführende Partei auch nicht in ihren Rechten als Partei des gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahrens verletzt wurde.

Der Einwand, dass durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung allenfalls nachträglich eine Baubewilligung für die - nach Behauptung der beschwerdeführenden Partei - konsenslos errichteten Gebäude der mitbeteiligten Parteien erteilt werden könne, kommt daher im Zusammenhang mit dem im Beschwerdefall wasserrechtlich bewilligten Projekt keine Relevanz zu, zumal dem Gesetz - insbesondere dem § 41 WRG 1959 - nicht entnommen werden kann, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Schutz von Gebäuden vor den Gefahren eines Gewässers, etwa vom Vorliegen einer Baubewilligung abhängig ist, bzw. dass die Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung durch Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten nach § 41 WRG 1959 unzulässig ist. Die beschwerdeführende Partei zeigt daher auch mit dem Einwand, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob die gegenständliche (wasserrechtliche) Bewilligung überhaupt zum Schutz eines konsenslos errichteten Gebäudes erteilt werden könne, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Rüge, es seien Feststellungen hinsichtlich der technischen Machbarkeit der geplanten Uferbaumaßnahmen unterlassen worden, lässt nicht erkennen, weshalb dadurch eine allfällige Verletzung von subjektiven Rechten der beschwerdeführenden Partei erfolgen sein sollte, zumal das zur Bewilligung eingereichte Projekt jedenfalls keine Baumaßnahmen auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Partei vorsieht und die beschwerdeführende Partei auch nicht darzulegen vermag, weshalb aus der Machbarkeit der Verbauungsmaßnahmen ein Eingriff in ihre subjektiven Rechte resultieren sollte.

Auch mit dem Hinweis auf die Unmöglichkeit des Einsatzes von größeren Baumaschinen zum Transport von tonnenschweren Steinen und dem allenfalls damit verbundenen "schweren Eingriff in die Umgebung und die Natur" wird keine Verletzung von subjektiven Rechten der beschwerdeführenden Partei dargetan, zumal aufgrund des bewilligten Projektes keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Grundstücke der beschwerdeführenden Partei für die Bauarbeiten in Anspruch genommen werden sollen.

Insoweit die beschwerdeführende Partei allgemein rügt, es sei aufgrund mangelhafter Projektsdarstellung eine Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen hinsichtlich allfälliger nachteiliger Folgen für ihre Grundstücke als Unterliegerin während der Bauzeit unterlassen worden, zeigt sie nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf, weil bereits die erstinstanzliche Behörde - den Anregungen des Amtssachverständigen folgend - im Rahmen der Nebenbestimmungen der erteilten Bewilligung (siehe insbesondere die Punkte 2, 7 und 9) auf allfällige Gefahren für sonstige Anrainer während der Bauzeit - in Sinne der Vermeidung der Beeinträchtigung von fremden Rechten gemäß § 41 Abs. 4 WRG 1959 - Bedacht genommen hat und die beschwerdeführende Partei im Zuge des Berufungsverfahrens auch nicht konkret aufgezeigt hat, dass etwa diese Maßnahmen bei der Ausführung des bewilligten Projektes für den Schutz ihres Grundeigentums nicht ausreichend wären.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070093.X00

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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