RS OGH 1960/3/8 7Os71/60, 13Os134/96

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Veröffentlicht am 08.03.1960
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Norm

StPO §455 Abs3
StPO §459

Rechtssatz

Die Durchführung der Hauptverhandlung kann in Abwesenheit des nicht gehörig vorgeladenen Beschuldigten auch dann nicht erfolgen, wenn er durch einen erschienenen Verteidiger vertreten ist, der aber nicht Machthaber im Sinne des § 455 Abs 3 StPO ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0101697

Dokumentnummer

JJR_19600308_OGH0002_0070OS00071_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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