RS OGH 1960/6/29 3Ob179/60, 5Ob177/65, 1Ob59/66, 1Ob226/66, 7Ob74/70, 5Ob162/74, 5Ob163/74

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Veröffentlicht am 29.06.1960
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Norm

ABGB §1112 A

Rechtssatz

Das Recht des Vermieters auf Vertragsauflösung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist verzichtbar. Stillschweigender Verzicht bei Zahlung und Annahme des Mietzinses durch längere Zeit nach Entstehung des Schadens.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 179/60
    Entscheidungstext OGH 29.06.1960 3 Ob 179/60
  • 5 Ob 177/65
    Entscheidungstext OGH 14.07.1965 5 Ob 177/65
    Veröff: MietSlg 17191(27)
  • 1 Ob 59/66
    Entscheidungstext OGH 31.03.1966 1 Ob 59/66
    nur: Das Recht des Vermieters auf Vertragsauflösung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist verzichtbar. (T1) Veröff: EvBl 1966/302 S 309 = MietSlg 18196
  • 1 Ob 226/66
    Entscheidungstext OGH 27.10.1966 1 Ob 226/66
    Auch; Veröff: MietSlg 18227
  • 7 Ob 74/70
    Entscheidungstext OGH 29.04.1970 7 Ob 74/70
    Vgl auch; Beisatz: Den durch einen rechtskräftigen Auftrag der Verwaltungsbehörde zur Demolierung verhaltenen Hauseigentümer trifft eine Verpflichtung öffentlichen Rechtes, welcher er ohne Rücksicht auf etwaige vertragliche Rechte des Bestandnehmers zu entsprechen hat. Selbst wenn daher dem Mieter die Beistellung von Ersatzräumen bzw die weitere Benützung des Bestandobjektes bis zur Beistellung eines derartigen Ersatzes auch für den Fall der Erlassung eines Demolierungsauftrages zugesagt wurde, steht eine derartige Vereinbarung dem Erfolg der auf den Demolierungsauftrag gestützten Räumungsklage nicht entgegen. (T2) Veröff: MietSlg 22156
  • 5 Ob 162/74
    Entscheidungstext OGH 18.09.1974 5 Ob 162/74
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Selbst wenn daher dem Mieter die Beistellung von Ersatzräumen bzw die weitere Benützung des Bestandobjektes bis zur Beistellung eines derartigen Ersatzes auch für den Fall der Erlassung eines Demolierungsauftrages zugesagt wurde, steht eine derartige Vereinbarung dem Erfolg der auf den Demolierungsauftrag gestützten Räumungsklage nicht entgegen. (T3) Veröff: ImmZ 1974,318 = SZ 47/100
  • 5 Ob 163/74
    Entscheidungstext OGH 25.09.1974 5 Ob 163/74
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0021028

Dokumentnummer

JJR_19600629_OGH0002_0030OB00179_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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