RS OGH 1960/7/7 5AZR61/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1960
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Norm

ABGB §1152 B
AngG §10
EGZPO ArtXLII IH

Rechtssatz

1)

Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine prozentuale Gewinnbeteiligung am Nettojahresgewinn des Unternehmens zusagt, verpflichtet sich damit vertraglich, dem Arbeitnehmer auch die Auskünfte zu erteilen und ihm die Nachprüfungen zu gestatten, die dieser benötigt, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Gewinnbeteiligungsanspruch zusteht.

2)

Der Umfang einer solchen Auskunftspflicht des Arbeitgebers und eines solchen Überprüfungsrechts des Arbeitnehmers bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Auslegungsmaßstäbe der §§ 133, 157 BGB und der Leistungsmaßstäbe des § 242 BGB.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Bucheinsicht, Einsicht, Beteiligung, Belohnung, Prüfung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Vergütung, Ausmaß, Kontrolle, Interpretation, commis interesse, freier Dienstvertrag, Stufenklage, Manifestationsklage, Klage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1960:RS0104506

Dokumentnummer

JJR_19600707_AUSL000_005AZR00061_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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