Norm
KFG 1955 §85 Abs1 ARechtssatz
Wenn es besondere Gründe erforderlich machen, hat sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht nur bei Antritt der Fahrt, sondern auch fortlaufend während derselben davon zu überzeugen, daß die Sicht nachkommender Fahrzeuglenker auf sein rückwärtiges Blinklicht nicht durch Verschmutzung desselben wesentlich beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0065753Dokumentnummer
JJR_19601020_OGH0002_0090OS00229_6000000_001