Norm
ABGB §986 B2Rechtssatz
Pachtverträge über gewerbliche Unternehmungen sind frei kündbar, soweit nicht dem Vertrag etwas anderes zu entnehmen ist. Fehlt es an gesetzlichen Kündigungsgründen im Sinne des § 19 MG, so liegt die Verhältnisse derart verschieden, daß eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Mietengesetzes nicht möglich ist. Es besteht kein grundsätzlich Valorisierungsanspruch des Bestandzinses. Ein solcher kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß der Bestandzins wertgesichert vereinbart war und nun die vereinbarte Goldklausel wirkungslos geworden ist. Der Bestandgeber ist daher nicht berechtigt, nur deshalb, weil er den vereinbarten Zins nicht mehr für angemessen erachtet, den Bestandvertrag nach § 1118 ABGB aufzulösen. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Bestandzins tatsächlich die eigenen Aufwendungen des Bestandgebers auf die Bestandsache nicht mehr deckt. Ein solcher Bestandvertrag ist für den Bestandgeber auf die Dauer ruinös, seine Aufrechterhaltung kann ihm tatsächlich nicht zugemutet werden. Darin läge ein für den Bestandgeber nachteiliger Gebrauch der Bestandsache durch den Bestandnehmer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0024057Dokumentnummer
JJR_19601031_OGH0002_0030OB00322_6000000_002