RS OGH 1960/11/16 6Ob418/60, 6Ob145/75 (6Ob146/75), 8Ob7/76, 4Ob21/76, 5Ob906/76, 6Ob680/80, 3Ob557/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1960
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Norm

HGB §17
UGB §17
ZPO §235 B

Rechtssatz

Die Einzelfirma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sie fällt mit dem jeweiligen Inhaber zusammen. Es hat daher jeder Wechsel des Inhabers auch den Wechsel des Rechtssubjektes zur Folge. Von einer Parteiänderung kann nur dann gesprochen werden, wenn nach Eintritt der Streitanhängigkeit eine Änderung der Prozessparteien auf der Klägerseite oder Beklagtenseite stattfinden soll.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 418/60
    Entscheidungstext OGH 16.11.1960 6 Ob 418/60
    Veröff: HS 17
  • 6 Ob 145/75
    Entscheidungstext OGH 18.12.1975 6 Ob 145/75
    nur: Von einer Parteiänderung kann nur dann gesprochen werden, wenn nach Eintritt der Streitanhängigkeit eine Änderung der Prozessparteien auf der Klägerseite oder Beklagtenseite stattfinden soll. (T1) Beisatz: Bis zur Klagszustellung ist die Klage nichts anderes als ein vorbereitender und bestimmender Schriftsatz, in welchem Parteien als Kläger und Beklagte vorgesehen sind (hier: Austritt und Neueintritt von Mitklägern vor Klagszustellung). (T2)
  • 8 Ob 7/76
    Entscheidungstext OGH 04.02.1976 8 Ob 7/76
    nur: Die Einzelfirma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sie fällt mit dem jeweiligen Inhaber zusammen. Es hat daher jeder Wechsel des Inhabers auch den Wechsel des Rechtssubjektes zur Folge. (T3) Veröff: SZ 49/17
  • 4 Ob 21/76
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 21/76
    nur T1; Beisatz: Bis zum Eintritt der Streitanhängigkeit ist eine Änderung (Berichtigung) der in der Klage genannten Rechtssubjekte jederzeit zulässig. (T4)
  • 5 Ob 906/76
    Entscheidungstext OGH 01.03.1977 5 Ob 906/76
    nur: Die Einzelfirma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sie fällt mit dem jeweiligen Inhaber zusammen. (T5)
  • 6 Ob 680/80
    Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 680/80
    nur T1; Beis wie T4
  • 3 Ob 557/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 557/82
    nur T1; Beis wie T4
  • 4 Ob 303/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 303/83
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Von einer - grundsätzlich unzulässigen - "Änderung der Prozesspartei" kann demnach erst nach der Begründung der Streitanhängigkeit gesprochen werden. (T6)
  • 2 Ob 595/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 595/83
    nur T1; Beis wie T2 nur: Bis zur Klagszustellung ist die Klage nichts anderes als ein vorbereitender und bestimmender Schriftsatz, in welchem Parteien als Kläger und Beklagte vorgesehen sind. (T7) Beis wie T4; Beis wie T6
  • 9 ObA 39/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 39/88
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T8)
  • 8 Ob 609/92
    Entscheidungstext OGH 24.09.1992 8 Ob 609/92
    nur T5
  • 5 Ob 219/09f
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 219/09f
    Vgl; Beisatz: Die Einzelfirma eines Einzelunternehmers stellt weder ein selbständiges Rechtssubjekt noch ein Rechtsobjekt neben und außer dem Unternehmer dar, sondern ist nur Kennzeichen eines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Unternehmer als natürliche Person bildet. (T8); Bem: Hier: § 17 UGB. (T9); Veröff: SZ 2010/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039739

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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