RS OGH 1960/11/16 5Ob389/60 (5Ob390/60), 5Ob200/62, 4Ob584/95, 8Ob125/98k, 3Ob208/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1960
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Norm

ABGB §1371

Rechtssatz

Übernahme einer Liegenschaft zu einem in voraus bestimmten Preis. Die Ungültigkeit einer solchen Klausel kann aber dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Pfandschuldner nach der Verfallszeit den Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft anerkannt und der Übertragung zugestimmt hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 389/60
    Entscheidungstext OGH 16.11.1960 5 Ob 389/60
    Veröff: JBl 1961,359
  • 5 Ob 200/62
    Entscheidungstext OGH 19.09.1962 5 Ob 200/62
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 389/60
  • 4 Ob 584/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 584/95
    Vgl; Beisatz: Verboten ist die Vereinbarung des Heimfalls der Sache an den Gläubiger nur vor Fälligkeit der zu sichernden Forderung eine nach Eintritt der Fälligkeit getroffene Vereinbarung gleichen Inhaltes ist hingegen gültig. (T1)
    Veröff: SZ 68/199
  • 8 Ob 125/98k
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 125/98k
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 208/16h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 208/16h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. (T2)
    Bem: Beisatz nunmehr RS0131098. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032396

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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