Norm
ABGB §1177Rechtssatz
Aus § 1180 ABGB ergibt sich, daß bei der Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten nur die Vorschriften der §§ 1177 und 1178 ABGB über Umfang und Form des Vertrages anzuwenden sind, nicht aber die sonstigen Bestimmungen des siebzehnten Hauptstückes über die Erwerbsgesellschaft; die Gütergemeinschaft nach Lebenden zwischen Ehegatten ist keine Erwerbsgesellschaft, weil der Erwerb nicht der Zweck, sondern die Voraussetzung der Gütergemeinschaft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0026100Dokumentnummer
JJR_19610125_OGH0002_0060OB00426_6000000_001