RS OGH 1961/5/31 GR141/61 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 31.05.1961
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Norm

MuSchG §10 lita

Rechtssatz

BMfHuW 31.5.1961, GR 141/61

Die nach dem hinterlegten Muster verfertigten und schon vor dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Verkehr gesetzten Industrieerzeugnisse müssen nicht mit dem Muster identisch sein; es genügt, wenn sie ihrer äußeren Erscheinung nach der Form des Musters so nahe kommen, daß sie vom Letztabnehmer und Konsumenten bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit vom Muster nicht leicht unterschieden werden können.

Entscheidungstexte

  • GR 141/61
    Entscheidungstext SON 31.05.1961 GR 141/61
    Veröff: PBl 1964,187 = ÖBl 1964,113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1961:RS0105524

Dokumentnummer

JJR_19610531_SON0002_0000GR00141_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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