RS OGH 1961/6/19 3Ob231/61

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Veröffentlicht am 19.06.1961
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Norm

AußStrG §158 Abs1

Rechtssatz

Steht das Gut, auf das sich die Nacherbschaft bezieht, gemäß § 158 Abs 1 AußStrG in Verwahrung des Abhandlungsgerichtes, so kann einem Ausfolgungsantrag des Vorerben nur mit Zustimmung aller Nacherben stattgegeben werden. Das Abhandlungsgericht hat lediglich zu untersuchen, ob diese Erklärungen in gehöriger Form samt dem etwa erforderlichen pflegschaftsbehördlichen Zustimmungen vorliegen. Eine Entscheidung darüber, ob die Ausfolgung gerechtfertigt ist, steht ihm nicht zu, es hat bis zum Eintritt des Substitutionsfalles bloß die Stellung eines Verwahrschaftsgerichtes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 231/61
    Entscheidungstext OGH 19.06.1961 3 Ob 231/61
    EvBl 1961/463 S 578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0008187

Dokumentnummer

JJR_19610619_OGH0002_0030OB00231_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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