RS OGH 1961/6/27 3Ob251/61 (3Ob255/61), 3Ob169/62 (3Ob170/62), 3Ob2/79

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Veröffentlicht am 27.06.1961
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Norm

EO §356 Abs1

Rechtssatz

Falls ein betreibender Gläubiger bei der Exekutionsführung nach § 355 EO eine Ermächtigung nach § 356 Abs 1 EO beantragt, muß er genaue Angaben darüber machen, welche Veränderungen nach dem Erwirken des Exekutionstitels bzw nach der Bewilligung der Exekution durch den Verpflichteten vorgenommen wurden, damit beurteilt werden kann, ob durch diese Veränderungen gegen den Exekutionstitel verstoßen und ob durch diese Veränderungen eine Zustandsänderung herbeigeführt wurde und welche Wiederherstellungsarbeiten notwendig sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 251/61
    Entscheidungstext OGH 27.06.1961 3 Ob 251/61
  • 3 Ob 169/62
    Entscheidungstext OGH 14.12.1962 3 Ob 169/62
    Ähnlich
  • 3 Ob 2/79
    Entscheidungstext OGH 17.01.1979 3 Ob 2/79
    Auch; EvBl 1979/117 S 353

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004505

Dokumentnummer

JJR_19610627_OGH0002_0030OB00251_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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