Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Rechte, deren Zweck der Vertrieb von bestimmten Waren ist, ist berechtigt, Kaufverträge über diese Waren im Einverständnisse mit dem Käufer aufzuheben und dem Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises zuzusagen (die Entscheidung GlU 13994 ist anders gelagert).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0025248Dokumentnummer
JJR_19610712_OGH0002_0050OB00234_6100000_001