RS OGH 1961/7/12 5Ob234/61

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Veröffentlicht am 12.07.1961
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Norm

ABGB §1029 A1
ABGB §1190

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Rechte, deren Zweck der Vertrieb von bestimmten Waren ist, ist berechtigt, Kaufverträge über diese Waren im Einverständnisse mit dem Käufer aufzuheben und dem Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises zuzusagen (die Entscheidung GlU 13994 ist anders gelagert).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 234/61
    Entscheidungstext OGH 12.07.1961 5 Ob 234/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0025248

Dokumentnummer

JJR_19610712_OGH0002_0050OB00234_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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