Norm
ABGB §163 ERechtssatz
Hat der Beklagte im Vaterschaftsprozeß den Antrag auf Durchführung eines Sachverständigenbeweises zur Widerlegung der Vermutung des § 163 ABGB selbst zurückgezogen, dann besteht für das Gericht kein Anlaß zur amtswegigen Durchführung dieser Beweise.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0048421Dokumentnummer
JJR_19610927_OGH0002_0010OB00390_6100000_001