Norm
USchG 1960 §1 Abs2Rechtssatz
Wird eine fortgesetzt begangene Unterhaltspflichtverletzung durch Verbüßung einer rückfallsbegründenden Vorstrafe zum Vergehen, geht das Tatbild der Übertretung in dem Vergehenstatbestand bereits nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0076755Dokumentnummer
JJR_19620112_OGH0002_0100OS00036_6200000_001