Norm
USchG 1960 §1 Abs1Rechtssatz
Keine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht, wenn die im Auftrag und für Rechnung des Unterhaltspflichtigen von einem Dritten erbrachten Leistungen - allenfalls zusammen mit eigenen Leistungen des Unterhaltspflichtigen - den Unterhalt des Berechtigten voll decken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0076667Dokumentnummer
JJR_19620223_OGH0002_0100OS00026_6200000_001