RS OGH 1962/5/10 5Ob63/62

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Veröffentlicht am 10.05.1962
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Norm

ABGB §146
PersStG §47

Rechtssatz

Nach § 146 ABGB erlangen die Kinder den richtigen, nicht aber einen fälschlich zugelegten Namen des Vaters. Nach Berichtigung des Namens des Vaters ist daher auch der Name der Kinder trotz Großjährigkeit gemäß § 47 PersStG zu berichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0047995

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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