Norm
VersVG §1Rechtssatz
Eine Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn die Verkehrssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt ist und andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden, daß das Fahrzeug sich in einem gegen die Anordnung der Verkehrsgesetze verstoßenden Zustand befindet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0079973Dokumentnummer
JJR_19620630_OGH0002_0070OB00040_6200000_001