Norm
VersVG §23 Abs1Rechtssatz
1. Ist der Erwerber eines Kraftfahrzeuges in den vom Vorbesitzer abgeschlossenen Versicherungsvertrag eingetreten, so ist für die Entscheidung der Frage, ob eine Gefahrerhöhung im Zeitpunkt des Unfalls vorliegt, nicht der Zeitpunkt des Eintritts in den Versicherungsvertrag maßgebend, sondern der Vertragsabschluß des Vorbesitzers.
2. Gefahrerhöhung auch bei Unterlassung der möglichen Beseitigung der eingetretenen Gefahrerhöhung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0080278Dokumentnummer
JJR_19621121_OGH0002_0070OB00256_6200000_003