RS OGH 1962/12/4 8Ob335/62 (8Ob336/62), 8Ob296/64, 4Ob584/95, 6Ob183/05p

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Veröffentlicht am 04.12.1962
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Norm

ABGB §1371

Rechtssatz

Ein durch Nichtzahlung der Darlehensschuld bedingter Liegenschaftsverkauf um den Schuldbetrag ist nach § 1371 ABGB ungültig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 335/62
    Entscheidungstext OGH 04.12.1962 8 Ob 335/62
    Veröff: SZ 35/129
  • 8 Ob 296/64
    Entscheidungstext OGH 20.10.1964 8 Ob 296/64
  • 4 Ob 584/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 584/95
    Auch; Beisatz: Das Verbot der Verfallsklausel ist auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem nicht dinglich gesicherten Gläubiger des Eigentümers analog anzuwenden, weil die Interessenlage der Beteiligten die gleiche ist. Ansonsten könnte das Verbot der Verfallsnorm ohne weiteres umgangen werden. (T1) Veröff: SZ 68/199
  • 6 Ob 183/05p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 183/05p
    Auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog §1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0032415

Dokumentnummer

JJR_19621204_OGH0002_0080OB00335_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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