Norm
ABGB §863 EIIRechtssatz
Daraus, daß der Gläubiger dem Schuldner dessen Akzepte gegen Übernahme des Akzeptes des Schuldübernehmers zurückstellt und die Forderung im Ausgleich des Schuldners nicht anmeldet, kann noch nicht auf das Vorliegen einer privativen Schuldübernahme geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015900Dokumentnummer
JJR_19621221_OGH0002_0080OB00362_6200000_001