RS OGH 1962/12/21 8Ob362/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1962
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Norm

ABGB §863 EII
ABGB §1406 Abs2

Rechtssatz

Daraus, daß der Gläubiger dem Schuldner dessen Akzepte gegen Übernahme des Akzeptes des Schuldübernehmers zurückstellt und die Forderung im Ausgleich des Schuldners nicht anmeldet, kann noch nicht auf das Vorliegen einer privativen Schuldübernahme geschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 362/62
    Entscheidungstext OGH 21.12.1962 8 Ob 362/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015900

Dokumentnummer

JJR_19621221_OGH0002_0080OB00362_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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