RS OGH 1962/12/28 3Ob174/62, 5Ob671/80, 5Ob1/07v, 5Ob113/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.1962
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Norm

ABGB §524
ABGB §527
ABGB §1444
ABGB §1500

Rechtssatz

Für den Verzicht auf eine Dienstbarkeit gilt nicht der Eintragungsgrundsatz.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 174/62
    Entscheidungstext OGH 28.12.1962 3 Ob 174/62
    RZ 1963,54 = EvBl 1963/162 S 239
  • 5 Ob 671/80
    Entscheidungstext OGH 10.02.1981 5 Ob 671/80
    Vgl auch
  • 5 Ob 1/07v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 5 Ob 1/07v
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. Bei rechtskräftig einverleibter exekutiver Belastung des Fruchtgenussrechtes kann eine Löschung dieses Fruchtgenussrechtes nur mit der Einschränkung des § 51 Abs 1 GBG erfolgen. (T1); Veröff: SZ 2007/8
  • 5 Ob 113/21k
    Entscheidungstext OGH 15.07.2021 5 Ob 113/21k
    Gegenteilig; Beis wie T1 nur: Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0012149

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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