RS OGH 1963/1/24 6Ob315/62

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Veröffentlicht am 24.01.1963
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Norm

ABGB §1155
ABGB §1304

Rechtssatz

Ein Maurer, der ein mangelhaftes Behelfsgerüst aufstellt, ohne hiezu von seinem Dienstgeber beauftragt worden zu sein, hat dem das Behelfsgerüst ungefragt benützenden Hilfsarbeiter eines anderen Dienstgebers den Schaden (Schmerzengeld und Verdienstentgang), den dieser beim Zusammensturz des Gerüstes erleidet, im Verhältnis 1 : 2 zu ersetzten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 315/62
    Entscheidungstext OGH 24.01.1963 6 Ob 315/62
    Veröff: DRdA 1965,10

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029043

Dokumentnummer

JJR_19630124_OGH0002_0060OB00315_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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