Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Ein Maurer, der ein mangelhaftes Behelfsgerüst aufstellt, ohne hiezu von seinem Dienstgeber beauftragt worden zu sein, hat dem das Behelfsgerüst ungefragt benützenden Hilfsarbeiter eines anderen Dienstgebers den Schaden (Schmerzengeld und Verdienstentgang), den dieser beim Zusammensturz des Gerüstes erleidet, im Verhältnis 1 : 2 zu ersetzten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029043Dokumentnummer
JJR_19630124_OGH0002_0060OB00315_6200000_002