Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Der Bürge kann vom Hauptschuldner nur den Ersatz der bezahlten Schuld, jedoch nicht den Ersatz seiner sonstigen Schäden und Kosten verlangen, soferne nicht das besondere Verhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner einen weitergehenden Anspruch begründet, so wenn der Hauptschuldner zugesagt hat, daß den Bürgen aus der Bürgschaft keinerlei Schaden treffen werde oder wenn der Bürge die Bürgschaft über Auftrag des Hauptschuldners übernommen oder hiebei in dessen offensichtlichen Interesse als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt hat (vgl auch SZ 12/127).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0032323Dokumentnummer
JJR_19630305_OGH0002_0080OB00030_6300000_001