Auch; Beisatz: Das Wohnungsfruchtgenußrecht ist das Recht, alle bewohnbaren Teile des Hauses ohne Einschränkung zu genießen. Dieses Recht ist im Zweifel auchdann anzunehmen, wenn räumlich begrenzte bewohnbare Gebäudeteile zur Wohnung eingeräumt werden. (T1) = SZ 60/210