Norm
DorotheumsbedienstetenG BGBl 1958/161 §2Rechtssatz
Eine Mehrleistungsvergütung ist schon begrifflich von der tatsächlichen Mehrleistung abhängig; auch wenn bei jahrelang gleichbleibenden Voraussetzungen die Zulage ebenfalls jahrelang gleich geblieben ist, kann sie sich mit der Veränderung der Voraussetzungen trotzdem ändern. Dazu bedarf es keines Vorbehaltes und keiner Einschränkung seitens des Dienstgebers bei Festsetzung oder bei Vereinbarung der Zulage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056258Dokumentnummer
JJR_19630730_OGH0002_0040OB00065_6300000_001