Norm
USchG 1960 §1 Abs2Rechtssatz
Der völlig eindeutige Wortlaut des Gesetzes zwingt zu der Auslegung, daß es für die Frage der Vergehensqualifikation nach dem § 1 Abs 2 USchG 1960 ohne Belang ist, ob die Verletzung der Unterhaltspflicht, deretwegen der Täter innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen nach § 1 USchG 1960 zu beurteilenden Tat bestraft wurde, und diese neue Unterhaltspflichtverletzung ein und denselben oder verschiedene Unterhaltsberechtigte betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0076758Dokumentnummer
JJR_19630926_OGH0002_0100OS00122_6300000_001