TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/12 98/17/0255

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Veröffentlicht am 12.06.2002
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Index

L37062 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art13;
Parkgebühren- und AusgleichsabgabenG Krnt §1 Abs1;
Parkgebühren- und AusgleichsabgabenG Krnt §5 Abs1;
StVO 1960 §25;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der K S in V, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 2. Juli 1998, Zl. KUVS-835/1/98, betreffend Übertretung des Kärntner Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 8. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, ein dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges gemäß § 5 Abs. 1 des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes 1996, K-PGAG 1996, LGBl. Nr. 55, deutlich sichtbar zu machen; sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 leg. cit. begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt wurde.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, nach einer näher genannten Verordnung des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 24. Juli 1995 sei die Klagenfurter Innenstadt zur Kurzparkzone mit einer Parkdauer werktags, Montag und Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr erklärt worden. Die in späterer Folge erlassenen Verordnungen bezüglich der Gebührenpflicht stützten sich auf diese Verordnung, sodass auch für sie die erwähnte Textierung des § 1 der Verordnung vom 24. Juli 1995 Geltung habe. Berücksichtige man, dass die der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsübertretung an einem Dienstag begangen worden sein solle, könne "es nicht zweifelhaft sein, dass die Bestrafung" der Beschwerdeführerin "rechtsgrundlos" erfolgt sei.

1.3. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführerin sei zunächst darin zuzustimmen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt, ÖO-417/2/95, "allerdings nur in der Fassung der Ergänzung vom 24.7.1995 den aufgezeigten (redaktionellen) Mangel" aufweise. Die Stammfassung hingegen erkläre in ihrem § 1 die Klagenfurter Innenstadt, umgrenzt vom Viktringer Ring, Villacher Ring, St. Veiter Ring und Völkermarkter Ring zur "KURZPARKZONE-ZONE", mit einer generellen Parkdauer von 1,5 Stunden, Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Dass etwa der Abstellort nicht innerhalb dieser Zone gelegen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.

Die Verordnung sei gemäß ihrem § 5 durch das Verkehrszeichen nach § 52 Z 11a und b in Verbindung mit § 52 Z 13d und e der Straßenverkehrsordnung sowie durch entsprechende Zusatztafeln kundzumachen. Die Kundmachung sei am 16. Juli 1995 um 16.00 Uhr erfolgt. Eine weitere Kundmachung hinsichtlich der Ergänzungen vom 29. Mai 1995 und 24. Juli 1995 sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe somit "keinen begründeten Zweifel" dahingehend haben können, dass der von ihr gewählte Abstellort in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone liege und somit auf den Abstellvorgang vom 8. Juli 1997 um 11.36 Uhr die Bestimmungen des K-PGAG 1996 Anwendung zu finden hätten. Danach sei sie verpflichtet gewesen, den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges deutlich sichtbar zu machen. Dass sie dies unterlassen habe, habe sie nicht bestritten. Der objektiv strafbare Tatbestand des § 5 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. sei somit erfüllt und falle er der Beschwerdeführerin als so genanntes echtes Ungehorsamsdelikt auch subjektiv zur Last.

1.4. Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sie erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf Nichtbestrafung verletzt.

1.5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber ausdrücklich Abstand genommen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Nach § 1 Abs. 1 K-PGAG 1996 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960) oder in Teilen von solchen für die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässige Parkdauer die Entrichtung einer Parkgebühr vorzuschreiben.

Nach § 5 Abs. 1 lit. a K-PGAG 1996 ist jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 7 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als 10 Minuten abstellt, zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet, und zwar bei der Verwendung von Parkscheinen ab dem sich aus § 6 Abs. 2 ergebenden Abstellzeitpunkt. Wer entgegen § 5 Abs. 1 den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar anbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen (§ 17 Abs. 1 lit. d leg. cit.).

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0157), bestehen aus kompetenzrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, dass der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenpflicht ein Sachverhaltselement bestimmt, das in einem Bundesgesetz seinen Ursprung hat. So ist es kompetenzrechtlich etwa unbedenklich, wenn der Landesgesetzgeber die Abgabenpflicht an das Bestehen einer nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone knüpft.

Auch der Kärntner Landesgesetzgeber des K-PGAG 1996 hat - als Tatbestandselement - an das Bestehen einer Kurzparkzone angeknüpft.

2.3. Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die Kurzparkzone (als Tatbestandselement für das Vorliegen einer Abgabepflicht) zum Tatzeitpunkt bestanden hat oder nicht.

Die belangte Behörde hat hiezu die - zutreffenden - Feststellungen getroffen, dass mit der auf die §§ 25, 43 Abs. 1 lit. b, 44 Abs. 1, 76a und 94d der Straßenverkehrsordnung gestützten Verordnung vom 8./15. März 1995 der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt die Klagenfurter Innenstadt, umgrenzt vom Viktringer Ring, Villacher Ring, St. Veiter Ring und Völkermarkter Ring, zur "KURZPARKZONE-ZONE" mit einer generellen Parkdauer von 1,5 Stunden, Montag bis (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr erklärt hat (§ 1 der genannten Verordnung). Nach dem Aktenvermerk (im Sinne des § 16 AVG) über die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gemäß § 48 und § 51 StVO vom 16. Juli 1995 wurde diese Verordnung durch Verkehrszeichen am 16. Juli 1995 kundgemacht. Mit der gleichfalls bereits erwähnten Verordnung vom 24. Juli 1995 wurde die vorhin genannte Verordnung "im § 1 wie folgt ergänzt":

"Die Klagenfurter Innenstadt, umgrenzt vom Villacher Ring, St. Veiter Ring, Viktringer Ring und Völkermarkter Ring, wird zur 'Kurzparkzone-Zone' mit einer generellen Parkdauer - werktags Montag und (Anm: Hervorhebungen jeweils durch den Verwaltungsgerichtshof) Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr - erklärt."

In dem die Kundmachung dieser Verordnung betreffenden Aktenvermerk vom 27. Juli 1995 heißt es wie folgt:

"Über Antrag TB-Tiefbau wurde VO 417/2/95 vom 8. März 1995 um 'WERKTAGS' ergänzt!"

Nach der Aktenlage ist somit auf Grund des Aktenvermerkes vom 16. Juli 1995 davon auszugehen, dass die Stammverordnung vom 8./15. März 1995 ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Es fehlte im § 1 der Verordnung und in der Kundmachung übereinstimmend das Wort "Werktags".

Nach der Aktenlage ist auf Grund des Aktenvermerkes vom 27. Juli 1995 weiters davon auszugehen, dass auf den Straßenverkehrszeichen im kundgemachten Text das Wort "Werktags" im Sinne der Verordnung vom 24. Juli 1995 ergänzt wurde. Eine sonstige Änderung der Kundmachung erfolgte nicht.

Damit wurde dem Sinn der Ergänzungsverordnung, eine Ergänzung zu verfügen und nicht eine Abänderung vorzunehmen, Rechnung getragen. Der § 1 der Stammverordnung wäre ja auch insofern in der Ergänzungsverordnung unvollständig wiedergegeben, als die Dauer des erlaubten Parkens mit 1,5 Stunden nicht aufscheint. Mit dem intendierten Norminhalt der Ergänzungsverordnung vom 24. Juli 1995 stimmt die kundgemachte Ergänzung vollkommen überein. Durch die Kundmachung des Wortes "Werktags" auf den bestehenden Straßenverkehrszeichen wurde ein allfälliger sonstiger Inhalt der Ergänzungsverordnung betreffend den § 1 in der am 24. Juli 1995 beschlossenen (sprachlich verstümmelten, nicht intendierten) Fassung nicht kundgemacht. Sie ist daher keinesfalls mit einem solchen weiteren Inhalt als Verordnung rechtlich in Existenz getreten. Die zutreffende Kundmachung der Stammverordnung ist durch die (gleichfalls zutreffende) Einfügung des Wortes "Werktags" in ihrer Eigenschaft als gehörige und auch dem Verordnungsinhalt entsprechende Kundmachung rechtlich nicht berührt worden.

Daraus folgt, dass eine Einschränkung der Kurzparkzone auf Montag und Freitag mangels Kundmachung nicht rechtswirksam erfolgt ist. Im Zeitpunkt der Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes der Abgabenverkürzung stand die ordnungsgemäß kundgemachte Stammverordnung vom 8./15.3.1995 in der Stammfassung, nach der die Kurzparkzone auch für den Dienstag gegolten hat, in Geltung.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 12. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170255.X00

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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