Norm
ABGB §521 BRechtssatz
Ebenso wie die Begründung von Bestandrechten an einer erst aufzubauenden oder umzubauenden Wohnung möglich ist ( vgl MietSlg 5528 ), kann ein obligatorischer Vertrag über das Gebrauchsrecht auch an erst zu schaffenden Wohnräumen oder solchen, die umgestaltet werden, wirksam abgeschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0011847Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009