RS OGH 1963/12/20 1AZR428/62

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Veröffentlicht am 20.12.1963
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Norm

ABGB §1313

Rechtssatz

Jeder nicht durch die Gewerkschaft organisierte, dh durch sie begonnene oder doch nachträglich übernommene Streik (wilder Streik) ist rechtswidrig. Der rechtswidrige Streik verpflichtet bei Vorliegen eines Verschuldens zum Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Die Haftung der rechtswidrig streikenden Arbeitnehmer ist eine gesamtschuldnerische.

Veröff: NJW 1964,883

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0104400

Dokumentnummer

JJR_19631220_AUSL000_001AZR00428_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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