Norm
ABGB §1313Rechtssatz
Jeder nicht durch die Gewerkschaft organisierte, dh durch sie begonnene oder doch nachträglich übernommene Streik (wilder Streik) ist rechtswidrig. Der rechtswidrige Streik verpflichtet bei Vorliegen eines Verschuldens zum Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Die Haftung der rechtswidrig streikenden Arbeitnehmer ist eine gesamtschuldnerische.
Veröff: NJW 1964,883
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0104400Dokumentnummer
JJR_19631220_AUSL000_001AZR00428_6200000_001